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Fragen & Antworten
Sie benötigen ein Hilfsmittel? Sie möchten wissen, wie und wo Sie das Produkt erhalten und wer für die Kosten aufkommt? Wir beantworten Ihre Fragen und stellen Ihnen Ihre Rechte zur Erstattung von Hilfsmitteln vor.
Mit unseren Verzeichnissen finden Sie schnell den richtigen Ansprechpartner für orthopädietechnische Hilfsmittel, Therapie und Rehabilitation sowie Selbsthilfegruppen. Für weiterführende Fragen stehen wir Ihnen gerne via Kontaktformular zur Verfügung.
FAQ - Häufig gestellte Fragen & Antworten
Ob ein Produkt für Sie tatsächlich geeignet ist und ob Sie in der Lage sein werden, die Funktionalität eines Produktes voll auszuschöpfen, hängt von vielen unterschiedlichen Faktoren ab. Entscheidend sind unter anderem Ihre körperliche Verfassung, Ihre Fitness und eine detaillierte ärztliche Untersuchung. Lassen Sie sich von Ihrem Sanitätsfachhandel über Behandlung, Kontraindikationen und mögliche Risiken aufklären.
Bitte wenden Sie sich zuerst an Ihren Arzt. Dieser wird entscheiden, ob ein Hilfsmittel für Sie sinnvoll ist und stellt Ihnen ein Rezept dafür aus. Anschließend wenden Sie sich an ein Sanitätshaus. Dort prüft ein Orthopädietechniker, ob das Hilfsmittel die bestmögliche Versorgung für Sie darstellt und kann gegebenenfalls eine Testversorgung durchführen.
Ja, der behandelnde Arzt ist für die Verordnung des Hilfsmittels zuständig. Dabei sollte er auf dem Rezept möglichst genau angeben, welches Hilfsmittel und vor allem welche Komponenten für Ihre Versorgung wichtig sind.
Nachdem Sie ein Rezept von Ihrem Arzt erhalten haben, wenden Sie sich gerne an ein Sanitätshaus. Ein Orthopädietechniker prüft und berät Sie, ob das Hilfsmittel die bestmögliche Versorgung für Sie darstellt. Der Techniker kann gegebenenfalls eine Testversorgung durchführen und passt das Hilfsmittel schließlich für Sie an. In unserem Händlerverzeichnis finden Sie einen Ansprechpartner in Ihrer Nähe, der Sie kompetent und umfassend zu Ihrer Versorgung berät.
Die Kosten für das Hilfsmittel übernimmt Ihre Krankenkasse. Bei einer entsprechenden Indikation können Sie sich das Hilfsmittel von Ihrem behandelnden Arzt verordnen lassen. Ihm obliegt die Behandlungshoheit! Es kann zu gesetzlichen Zuzahlungen kommen. Fragen Sie hierzu Ihren Arzt. Weitere Informationen finden Sie im Tab "Ihre Rechte zur Erstattung von Hilfsmitteln".
In Deutschland gibt es aus gesetzlichen Gründen keinen Direktvertrieb von Medizinprodukten, dazu gehören die Hilfsmittel selbst sowie deren Ersatzteile. Diese werden ausschließlich über den Fachhandel, sprich Sanitätshäuser, abgegeben. Diese Vorgehensweise soll eine umfassende und neutrale Beratung sowie einen schnellen Vor-Ort-Service gewährleisten.
In unserem Händlerverzeichnis finden Sie einen Ansprechpartner in Ihrer Nähe, der Sie kompetent und umfassend zu Ihrer Versorgung berät.
In unserem Therapeutenverzeichnis finden Sie einen Therapeut in Ihrer Nähe, der Ihnen bei der Rehabilitation und Training helfen kann.
In unserem Selbsthilfegruppenverzeichnis finden Sie eine Selbsthilfegruppe in Ihrer Nähe, die Ihnen gerne hilft, Sie berät und informiert.
Rechtslage zur Erstattung von Hilfsmitteln
Gemäß §33 SGB V Abs. 1 Satz 1 hat ein gesetzlich Krankenversicherter einen Anspruch auf Versorgung mit Hörhilfen, Körperersatzstücken, orthopädischen und anderen Hilfsmitteln, die erforderlich sind, um den Erfolg der Krankenbehandlung zu sichern sowie einer drohenden Behinderung vorzubeugen oder eine Behinderung auszugleichen oder nach §34 Abs. 4 ausgeschlossen sind.
Bei Privatversicherten kommt es einzig und allein darauf an, welcher Versicherungstarif ihrem Vertrag zugrunde liegt.
Die Praxis zeigt jedoch, dass diese Hilfsmittel von den Kostenträgern durchaus abgelehnt werden. Ein Grund dafür ist, dass z. B. kein Funktionszugewinn zu erwarten oder das Hilfsmittel zu teuer ist. Im Falle einer Ablehnung kann der Versicherte Rechtsmittel einlegen. Zunächst in Form eines Widerspruchs und anschließend in Form einer Klage vor dem Sozialgericht.
Das Gesetz sagt, dass Leistungen der Krankenversicherung ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich sein sollen. Ausreichend ist dasjenige, welches Ihre verloren gegangene Körperfunktion wieder herstellt. Man muss sich nicht auf eine Behelfslösung einlassen. Außerdem ist der Stand der Medizintechnik zu berücksichtigen.
Die gesetzliche Krankenversicherung kann vor Erbringungen von Leistungen eine Begutachtung durch den Medizinischen Dienst der Krankenkassen (MDK) einholen, um die Erforderlichkeit des Hilfsmittels zu prüfen.
Hilfsmittel sind sachliche, medizinische Leistungen wie z. B. Prothesen, Orthesen, Bandagen, Rollstühle (§33 SGB V). Nicht zu verwechseln mit Heilmitteln, bei denen es sich um persönlich erbrachte medizinische Leistungen handelt wie z. B. Physiotherapie, Sprachtherapie (§32 SGB V).
Hilfsmittel sind Pflichtleistungen der gesetzlichen Krankenkasse. Basis ist der Sachleistungsanspruch des Versicherten gegenüber seiner Krankenkasse. Die Leistungen müssen nach §2 SGB V dem aktuellen Stand der Technik entsprechen und den medizinischen Fortschritt berücksichtigen.
Eine eindeutige Verordnung eines Hilfsmittels für Patienten wird definiert über die Angabe:
des Produktnamens
der Indikation
der 10-stelligen kassenüblichen Hilfsmittelnummer*
Zuzahlung
* Hat ein Produkt keine Hilfsmittelnummer, ist es nicht im Hilfsmittelverzeichnis gelistet. Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG ist das Hilfsmittelverzeichnis jedoch nicht als Positivliste anzusehen. Es dient lediglich als eine unverbindliche Auslegungs- und Orientierungshilfe. Eine Ablehnung der Kostenübernahme durch die Gesetzliche Krankenversicherung (GKV) kann somit nicht mit der Argumentation erfolgen, dass das Hilfsmittel nicht im Hilfsmittelverzeichnis gelistet ist.
Patienten müssen nach Vollendung des 18. Lebensjahres 10 % bei Verordnungen von Hilfsmitteln wie Bandagen und Orthesen zuzahlen, maximal jedoch 10,– Euro, minimal 5,– Euro pro Verordnung. Ausgenommen sind Härtefälle nach §61 SGB V.
Bevor eine ärztliche Verordnung ausgestellt wird, sollte eine Beratung durch ein Sanitätshaus erfolgen.
Hilfsmittel unterliegen keiner Budgetierung. Ausgleichszahlungen an die Krankenversicherung sind ausgeschlossen, weil die Krankenkassen gemäß dem Grundsatz der Leistungserbringung auf Antrag Verordnungen genehmigen (§19 SGB IV). Gemäß §12 SGB V müssen Hilfsmittel wirtschaftlich sein. Das Wirtschaftlichkeitsgebot findet lediglich dann Anwendung, wenn zwei funktionell gleichwertige Produkte mit einander verglichen werden.
Ihr Recht als Patient: Wie bekomme ich eine gute Hilfsmittelversorgung von meiner Krankenkasse?
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