GefahrGUTvorschriften beziehen sich auf die Gefahren beim Transport (im öffentlichen Verkehrsraum). Da können andere Maßstäbe wichtig sein, als beim Handling/Umgang mit Gefahrstoffen, das wiederum in den GefahrSTOFFvorschriften niedergeschrieben ist.
Beim Transport von 617P37 und 617PG37 ist das „Gefährlichste“ die Selbstentzündlichkeit bzw. hier die selbstbeschleunigende Zersetzung des Peroxids in den beiden Stoffen, die durch zu hohe Temperaturen z.B. auf dem LKW bei manchen Peroxiden ausgelöst werden kann. Für den Transport spielt es somit in aller erster Linie keine Rolle, ob SVHC Stoffe drin sind oder nicht. Beide haben Peroxide als Bestandteil daher UN 3106 (Organisches Peroxid Typ D) für beide Produkte.
Aus Sicht des GefahrSTOFFrecht, gibt es bei beiden schon wesentliche Unterschiede. Diese werden u.a. im Sicherheitsdatenblatt durch die Gefahrenhinweise die H-Sätze zum Ausdruck gebracht. Die H-Sätze kommen aus dem Gefahrstoffrecht, den Umgang/das Arbeiten mit dem Gefahrstoff. Hier ist zwar die Erwärmung und ggf. Erwärmung bis zur Brandgefahr auch wichtig (z.B. bei der Lagerung) und wird daher auch im Sicherheitsdatenblatt angesprochen, aber die krebserregende oder reproduktionstoxische Eigenschaft ist beim Umgang mit dem Stoff laut Gefahrstoffrecht „wichtiger“ und sind dort auch Änderungen in den H-Sätzen, wenn man 617P37 mit 617PG37 vergleicht.
Vor diesem Hintergrund kann an der UN-Nr. nichts geändert werden. Diese wird zudem nach einen Einstufungsverfahren ermittelt. Das lässt keinerlei Spielräume bei der Einstufung zu.